01.01.2021
Beitragsordnung
Stand 1. Januar 2021 in Verbindung mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 2010.
Beitragsordnung
gemäß Beschluss der VDMA-Mitgliederversammlung am 08. Oktober 2010
(siehe § 7 Ziffer 2 der Satzung)
1. Der Beitrag wird halbjährlich erhoben. Seine Höhe richtet sich nach dem
Umsatz, den das Mitglied in dem vorhergehenden Halbjahr erzielt hat.
2. Der Beitragsberechnung unterliegen die Erlöse auf den Konten der Klasse 5
des Industrie-Kontenrahmens (IKR), soweit sie auf Erzeugnisse und Leistun-gen entfallen, die zum Tätigkeitsgebiet des VDMA gehören.
Im Einzelnen gehören dazu:
a) Umsätze in eigenen Erzeugnissen (einschl. Zulieferungen, Ersatzteile und Software)
b) Umsätze in Reparaturen, Lohnarbeiten, aufgearbeiteten Alt-Maschinen,
c) Erlöse aus Vermietung von eigenen Erzeugnissen, einschl. Software.
d) Handelsumsätze (soweit sie Zubehör-, Ersatz- bzw. Nachlieferungen zu
eigenen Erzeugnissen darstellen),
e) Erlöse für Montagen,
f) Lizenz-Einnahmen, Provisionen u.ä. Vergütungen.
3. Zum Fachbereich des VDMA gehören folgende Erzeugnisse und Leistungen:
Der Verein betätigt sich auf dem Gebiet des Maschinen- und Anlagenbaus
einschließlich zugehöriger Werkzeuge und Komponenten, der Verfahrens-,
Produktions-, Fertigungs-, Antriebs- und Automatisierungstechnik, Software,
produktbezogene Dienstleistungen und auf verwandten Gebieten.
Sie werden im Folgenden als Maschinenbau bezeichnet.
4. Firmen, die vor dem 1.7. eines Jahres dem VDMA beitreten, zahlen den Bei-trag auch für das 1. Halbjahr; Firmen, die nach dem 1.7. beitreten, zahlen den Beitrag nur für das 2. Halbjahr.
5. Die Geschäftsführung versendet den Berechnungsbogen für den Mitglieder-
beitrag zu Beginn des neuen Halbjahres. Die Bogen sind von den Mitgliedern
ordnungsgemäß ausgefüllt bis spätestens 10.2. bzw. 10.8. an die Hauptge-
schäftsstelle des VDMA zurückzusenden.
6. Der auf dem Berechnungsbogen ermittelte Beitrag ist bis spätestens 15.3. bzw. 15.9. an den VDMA abzuführen. Es steht den Mitgliedern aber auch frei, den
Beitrag in zwei gleichen Raten zum 10.2. und 15.3. bzw. 10.8. und 15.9. zu entrichten.
7. Bei Überschreitung der in Ziffer 6 festgesetzten Zahlungstermine wird eine Versäumnisgebühr von 1 % des Beitragsrückstandes für jeden angefangenen Monat erhoben.
8. Für die Errechnung des Jahresbeitrages wird folgende Beitragsstaffel zugrunde gelegt:
für beitragspflichtige Umsätze bis 84 Mio. EURO 0,8 ‰
für weitere beitragspflichtige Umsätze über 84 bis 253 Mio. EURO 0,6 ‰
für weitere beitragspflichtige Umsätze über 253 bis 425 Mio. EURO 0,4 ‰
für weitere beitragspflichtige Umsätze über 425 bis 849 Mio. EURO 0,2 ‰
für weitere beitragspflichtige Umsätze über 849 bis 1.273 Mio. EURO 0,1 ‰
für weitere beitragspflichtige Umsätze über 1.273 bis 1.701 Mio. EURO 0,05 ‰
für weitere beitragspflichtige Umsätze über 1.701 Mio. EURO 0,03 ‰
Der Mindestbeitrag beträgt für das Halbjahr EURO 1.000,00.
Die Eckwerte der VDMA-Beitragsstaffel werden alle zwei Jahre der Entwick-lung des Index für Maschinenbau-Umsätze nach der amtlichen Statistik in dem entsprechenden 2-Jahres-Zeitraum angepasst. Die Anpassung erfolgt erstmals für die Beitragserhebung des Jahres 1989.
Der Hauptvorstand hat das Recht, soweit es die Finanzlage des Verbandes ge-stattet, die Anpassung auszusetzen. Eine Nachholung dieser Anpassung findet bei der nächsten Anpassung nicht statt.
Als Beitragsgrundlage gelten die Umsätze gemäß Ziffer 1 – 3 dieser Beitrags-ordnung.
Diese Beitragsstaffel gilt solange, bis sie der Hauptvorstand ermäßigt, der hierdurch dazu ermächtigt wird, solange es die Finanzlage des Verbandes ge-stattet, oder bis eine Erhöhung des Beitrages beschlossen wird. Dazu ist allein die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptvorstandes berechtigt.
Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Satzung über Be-schlüsse der Mitgliederversammlung (§9, Ziff. 6,7 und 9). Der Engere Vorstand wird ermächtigt, in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen von der be-stehenden Beitragsregelung zuzulassen.
9. Sofern ausnahmsweise die Erhebung einer Umlage erforderlich werden sollte, hat hierüber die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptvorstandes gemäß
§ 9 Ziff. 2c der Satzung des VDMA Beschluss zu fassen.
Stand 1. Januar 2021 in Verbindung mit dem Beschluss der Mitgliederversamm-lung vom 8. Oktober 2010.